Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 56 Beschreibende Sortenliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/56#abs-1 (1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende Sortenliste). In die Beschreibende Sortenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/56#abs-1a (1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/56#abs-2 (2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/56#abs-3 (3) In der Beschreibenden Sortenliste können Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/56#abs-4 (4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung aufzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 SaatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 18.11.2021 – 24 U 74/16Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3041)
BGBl. 2016 I S. 3041
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.